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Statuten

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Behindertenkonferenz Kanton Zürich“ (nachfolgend BKZ) besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. Die BKZ ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Artikel 2: Zielsetzung

Die BKZ bezweckt die Koordination und Förderung aller Bestrebungen zugunsten von Menschen mit Behinderung sowie ihren Organisationen und Institutionen auf der Ebene der Gemeinden und des Kantons Zürich.

Artikel 3: Mittel

Im Rahmen dieser Zielsetzung vertritt die BKZ behindertenpolitische Anliegen, indem sie insbesondere:

Die BKZ kann die Gesamtheit ihrer Mitglieder oder auch einzelne Organisationen und Gruppen nach aussen vertreten. Sie darf die Autonomie ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigen. (Details werden in einem separaten Reglement geregelt.)

Artikel 4: Mitgliedschaft

Mitglieder der BKZ können werden:

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung. Der Austritt ist möglich durch schriftliche Erklärung auf Ende des Vereinsjahres.

Artikel 5: Pflichten der Mitglieder

Zur Unterstützung und Erreichung der Ziele stellen die Mitglieder (nach Art. 4 lit. a) der BKZ ihr Fachwissen und – soweit als möglich – auch ihre Infrastruktur zur Verfügung. Die finanziellen Leistungen der Mitglieder bestehen in der Bezahlung eines Jahresbeitrages.

Artikel 6: Ausschluss eines Mitgliedes

Mitglieder, welche auf schwerwiegende Weise gegen die Grundsätze der BKZ verstossen, können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid kann Rekurs bei der Mitgliederversammlung erhoben werden.

Artikel 7: Organe der BKZ

Die Organe des Vereins sind:

Artikel 8: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die mindestens einmal jährlich stattfindende Vereinsversammlung wird vom Vorstand vier Wochen vorher mit Traktandenliste eingeladen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht worden sein.

Artikel 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Artikel 10: Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. (Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.)

Artikel 11: Vorstand

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Vertretung der verschiedenen Behinderungsarten, der Formen der Behinderten-Selbst- und Fachhilfe und der Regionen des Kantons zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 12: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Vereinszweckes.
Er ist für sämtliche Aufgaben zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich anderer Organe fallen. Insbesondere gehören dazu:

Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selber.

Artikel 13: Geschäftsstelle

Die BKZ führt eine Geschäftsstelle, deren Leitung insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

Artikel 14: Arbeitsgruppen

Im Rahmen der ihnen zugeordneten Aufgaben können der Vorstand und die Geschäftsstelle für die Bearbeitung von Problemen Arbeitsgruppen einsetzen. Einzelheiten sind im Geschäftsreglement geregelt. Im Rahmen der vom Wahlgremium gesteckten Thematik organisieren die Arbeitsgruppen ihre Tätigkeit autonom; es können auch Nichtmitglieder beigezogen werden. Ihre Berichte und Empfehlungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Gremium. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet das nächst höhere Gremium über die Verwendung der Arbeitsergebnisse. Der Vorstand kann Vereinbarungen mit Regional- und Fachgruppen abschliessen. Regionalgruppen vertreten die für sie relevanten Anliegen der BKZ auf lokaler oder regionaler Ebene; Fachgruppen befassen sich in Zusammenarbeit und Absprache mit der BKZ mit einem speziellen Anliegen im Behindertenbereich. Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten oder Verstössen gegen Grundsätze und Ziele der BKZ kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen die Vereinbarung wieder auflösen.

Artikel 15: Revisionsstelle

Die Revision wird zwei Mitgliederorganisationen oder zwei Einzelmitgliedern übertragen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Revisionsstelle kann auch aus einer anerkannten Treuhandgesellschaft bestehen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 16: Finanzen

Die Einnahmen der BKZ bestehen aus:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins ist jede persönliche Haftung ausgeschlossen.

Artikel 17: Auflösung

Die Auflösung der BKZ kann nur an einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Allfälliges Vermögen geht an Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung.

Die an der Mitgliederversammlung vom 7. Juni 1999 genehmigten Statuten wurden an den Mitgliederversammlungen vom 22. Mai 2001 und vom 29. Mai 2007 angepasst.

11.03.2008


Statuten im PDF-Format