IV-Rentner haben Mitwirkungspflicht

IV-Rentenbezüger mit Eingliederungspotential haben nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Dies hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden.

2017 hob die IV-Stelle des Kantons Uri den Rentenanspruch einer Rentenbezügerin auf, nachdem diese ein Belastbarkeitstraining im Sinne einer Wiedereingliederungsmassnahme abgebrochen und trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht wieder aufgenommen hatte. Das Obergericht des Kantons Uri wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Auch das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde der Betroffenen ab. Es kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass IV-Rentenbezüger mit Eingliederungspotential auch bei fehlendem Revisiongsgrund nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, an zumutbaren Massnahmen aktiv teilzunehmen.

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