Allgemeine Fragen

  • Checkliste Hochbau: Wie lauten die normativen Grund-Anforderungen an das hindernisfreie Bauen?

    Die Checkliste Hochbau der BKZ enthält eine Übersicht der für den Gebäudeentwurf relevanten grundlegenden normativen Anforderungen im Kanton Zürich. Basis ist die Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten", die die Standards im Hochbaubereich definiert.

    Für den Verkehrsraum ist die VSS-Norm 640 075 "Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum" massgebend.

    Die Bezugsquellen der Normen finden Sie unter dem Menupunkt Gesetze und Normen.

  • Warum muss ich hindernisfrei bauen?

    Hindernisfreies Bauen kommt allen Menschen zugute und ist für die Entwicklung einer zukunftsfähigen Gesellschaft unerlässlich.
    Gutes Design ist Design für alle, beispielsweise für Menschen mit Behinderungen, ältere Personen, Eltern mit Kinderwagen, kleine Kinder, Reisende mit Rollkoffer, oder Menschen mit Gipsbein. Hindernisfreies Bauen ist Teil der sozialen Nachhaltigkeit, und generiert einen Mehrwert für alle und jede Lebenslage.

    Das Hindernisfreie Bauen wird geregelt durch Gesetze.

    Laut aktuellsten Erhebungen des Bundes leben seit 2019 in knapp der Hälfte aller Kantone bereits mehr ältere als junge Menschen. Mit steigender Tendenz! Diese Veränderung in der Altersstruktur hat ganz konkrete Auswirkungen auf unsere Bedürfnisse und damit auch auf die baulichen Anforderungen.
     

  • Wann muss ich hindernisfrei bauen?

    Die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“, aktuelle Auflage mit aktuellen Korrigenden ist anzuwenden bei:

    • Neubauten mit 5-8 Wohnungen
    • Umbauten und Neubauten mit mehr als 8 Wohnungen
    • Öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie in
    • Bereichen mit Publikumsverkehr in Bauten mit Arbeitsplätzen
    • Bauten mit mindestens 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000 m2 Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient, wie z.B. Büronutzung
    • Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sowie Alterswohnungen u.ä. sind gemäss den spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen zu erstellen.
    • Die VSS-Norm 640 075 "Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum" ist anzuwenden bei Baumassnahmen im öffentlichen Verkehrsraum.
  • Wieviel kostet eine Stunde Bauberatung?

    Pro Stunde verrechnen wir 155 Franken zuzüglich MwSt.

  • Was bedeutet rollstuhlgerecht?

    Bauten sind dann rollstuhlgerecht, wenn sie von Menschen im Rollstuhl, mit Rollator oder mit anderen Gehhilfen selbstständig genutzt werden können.

  • Was bedeutet bedingt zulässig?

    Bedingt zulässig bezeichnet eine Ersatz- oder Behelfsanforderung, die nur im begründeten Einzelfall an Stelle der Regelvorgabe treten darf. Die Begründung muss nachweisen, dass bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Dies kann insbesondere durch bestehende Bausubstanz oder Topografie gegeben sein.

  • Nach welchen Gesetzen, Verordnungen und weiteren Vorschriften richtet sich hindernisfreies Bauen im Kanton Zürich?

    Siehe auch Menupunkt Gesetze und Normen

    • Schweizerische Bundesverfassung
    • Behindertengleichstellungsgesetz
    • Verfassung des Kantons Zürich
    • Planungs- und Baugesetz PBG § 239 a bis d
    • Besondere Bauverordnung I BBV I § 34
    • Besondere Bauverordnung II (BBV II) § 19a
    • Gesetz über den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz) vom 27.09.1981, § 14
    • Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) vom 17.04.2019 in Abs.A., § 5, Satz 2
    • Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP), Änderung vom 17.04.2019, in Abs. E., A. § 4.
  • Wie wird die Kostenobergenze für Anpassungen bei Sanierungen und Umbauten festgelegt?

    Als wirtschaftlich zumutbar für zusätzliche Anpassungen zur Hindernisfreiheit gilt gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 12: Entweder 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage (Wert vor der Erneuerung) oder 20 Prozent der Erneuerungskosten (Baukosten ohne Massnahmen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen). Massgeblich ist der jeweils tiefere Wert. Bis zu dieser Grenze müssen die wichtigsten sowie am besten umsetzbaren baulichen Anpassungen für die hindernisfreie Gestaltung umgesetzt werden, darüber hinaus besteht keine Pflicht.

    Wenn ein Gebäude erneuert und gleichzeitig hindernisfrei angepasst wird, verursacht die Anpassung im Mittel Kosten von 3.5 Prozent des Gebäudewertes. Die Kosten hängen stark von der Grösse und der Art des Gebäudes ab (Quelle: Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen).

  • Warum sind Treppenlifte grundsätzlich nicht zulässig?

    Treppenlifte sind grundsätzlich nicht geeignet aus folgenden Gründen:

    • langsam und geringe Transportkapazität
    • nur für Personen im Rollstuhl, nicht aber für Menschen mit Rollator, Gehstöcken, Scooter, Kinderwagen etc., nicht für Hauswart
    • umständlich in der Benutzung und schwierig zu bedienen (Totmann-Steuerung)
    • nicht mit Zuggerät benutzbar
    • von Kindern (z.B. in Schule) nicht selbständig benutzbar
    • Ausfälle wegen Vandalismus, Fehlbedienung, mangelnder Wartung


    In der Norm SIA 500 sind im Anhang C konkrete Angaben, dass Treppenlifte in öffentlich zugänglichen Gebäuden nicht geeignet sind.
    Anhang C1 besagt, dass die Anlage zur Höhenüberwindung nach SIA 500, 7.1 zu optimieren ist. Dies verlangt auch Ziffer 7.1.6 der SIA 500. Die Wahl hat im Hinblick auf die Erfüllung der 3 Kriterien Verfügbarkeit, Benutzbarkeit und Sicherheit zu geschehen.

    Treppenlifte sind zur Erfüllung der 3 Kriterien in der Tabelle überall nicht geeignet!

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Bauberatung
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