Fragen zu Bauten mit Arbeitsplätzen

  • Wann müssen Bauten mit Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht werden?

    Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000m2 Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient (z.B. Büro), müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein gemäss Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten. Der einzelne Arbeitsplatz muss an die spezifischen Bedürfnisse der beschäftigten Person anpassbar sein.

    Ebenso müssen alle Besuchsbereiche wie z.B. Empfangsräume, Sitzungsräume, Konferenzzimmer, Kantinen, Schulungsräume, Ausstellungsräume usw. hindernisfrei zugänglich sein.

  • Rollstuhlgerechte Toiletten (Arbeitsplätze)

    Die Masse, Anordnungen und Ausstattungen rollstuhlgerechter Toiletten für Arbeitsplätze sind dem procap-Merkblatt A101 (PDF) zu entnehmen respektive der Norm SIA 500,  Anhang E.1.

    Insbesondere die Tür muss die notwendige Freifläche gemäss Norm SIA 500, 3.3.3.1 (PDF) aufweisen.
    Bei nach innen öffnenden Drehflügeltüren muss das Längen- oder Breitenmass um mindestens 50cm erhöht werden (SIA 500, Ziff. 7.2.3.2). Die Anforderungen gemäss SIA 500, Ziff. 3.3.3.1 müssen zudem eingehalten werden: auf der Seite des Schwenkbereiches seitlich neben dem Türgriff muss eine freie Fläche mit einer Breite x von 60cm verfügbar sein. Diese Breite x muss mit der freien Länge y hinter dem ganz geöffneten Türflügel mindestens 1.20m betragen. Sanitär-Apparate dürfen die Fläche nicht einengen!

    Das unterfahrbare Handwaschbecken mit gerundeter Front und max. 40cm Ausladung muss 55cm Achsabstand zur Toiletten-Vorderkante aufweisen, damit man das Waschbecken erreichen kann, während man auf der Toilette sitzt, und sich überall reinigen kann.

    In Bauten mit Arbeitsplätzen muss mindestens eine rollstuhlgerechte Toilette pro Vertikalerschliessung zugänglich sein gemäss Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten.

    Noch genauere Informationen zu rollstuhlgerechten Toiletten finden Sie bei der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur.

    Die Anforderungen an rollstuhlgerechte Toiletten für Arbeitsplätze entsprechen denen von öffentlichen Toiletten (SIA 500, Anhang E.1). Sie sind anders als die Anforderungen an hindernisfrei anpassbare Sanitärräume im Wohnungsbau (SIA 500, 10.2).

  • Sind Treppenlifte in Bauten mit Arbeitsplätzen erlaubt?

    Bei Neubauten sind Treppenlifte und Hebebühnen nicht zulässig. Niveauunterschiede müssen mit Rampen oder Aufzügen überwunden werden. Anpassungen von bestehenden Bauten mit Arbeitsplätzen müssen mit der BKZ-Bauberatung besprochen werden.

  • Rollstuhlgerechte Parkplätze

    Alle 50 Parkplätze für Angestellte wird ein vorzugsweise witterungsgeschützter rollstuhlgerechter Parkplatz für Angestellte benötigt; im Minimum einer.

Kontakt

Bauberatung
Zollstrasse 115
8005 Zürich

T 043 243 40 04 (Kurzauskünfte: Mo-Fr: 9:30 - 11:30 Uhr)