Fragen zu öffentlichen Bauten

  • Welche öffentlichen Einrichtungen unterstehen der Kantonsverfassung und müssen deshalb zugänglich gemacht werden?

    Dienstleistungen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, wie z.B. Schulen, Gemeindehäuser, Kirchen, Polizeiposten, Schwimmbäder etc., müssen für Personen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar gemacht werden, unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben (Art. 11 Abs. 4 KV).

    Dies betrifft staatliche Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind. Es  betrifft auch private oder nichtstaatliche Organisationen, die anstelle des Staates öffentlich tätig sind und vom Gemeinwesen wenigstens zum Teil mitfinanziert und kontrolliert sind. Dies sind  z.B. Entsorgung & Recycling, Kultureinrichtungen, Jugendhaus etc.

    Bei bestehenden Bauten gelten für zusätzliche Anpassungen zur Hindernisfreiheit 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage (Wert vor der Erneuerung) als wirtschaftlich zumutbar. Bis zu dieser Grenze müssen die wichtigsten sowie am besten umsetzbaren baulichen Anpassungen für die hindernisfreie Gestaltung umgesetzt werden, darüber hinaus besteht keine Pflicht.

    Die Frist zur Anpassung der Gebäude ist gemäss Art 138 Abs. 2 KV bereits Ende 2010  abgelaufen. Seit 1. Januar 2011 können Menschen mit Behinderungen vor Gericht klagen, um ihren verfassungsmässigen Individualanspruch in Bezug auf die Zugänglichkeit von öffentlichen Bauten einzufordern.

    Der Artikel "Die neuen Vorschriften für das behindertengerechte Bauen im Kanton Zürich" Seiten 13 bis 16, unter Menupunkt Gesetze und Normen, beschreibt näheres.

  • Welche Gebäude zählen zu öffentlich zugänglichen Bauten ?

    Bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind öffentlich zugängliche Bauten oder öffentlich zugängliche Bereiche in Bauten hindernisfrei zu erstellen. Sanierungen und Umbauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 12 hindernisfrei anzupassen.

    Gemäss Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten gelten als öffentlich zugänglich:
    – Bauten, die allgemein zugänglich sind und einem nicht näher bestimmten Publikum offenstehen, zum Beispiel Restaurants, Hotels, Banken, Verkaufsgeschäfte, Kinos, Theater, Museen, Aufenthaltsräume, Sport- und Wellnessanlagen, Gartenanlagen sowie deren Erschliessung;
    – Bauten, die einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Fitnesscenter und Clubanlagen;
    – Bauten, in denen Dienstleistungen persönlicher Natur erbracht werden und von einem nicht näher bestimmten Publikum in Anspruch genommen werden können, wie zum Beispiel Arztpraxen, Anwaltskanzleien;
    – Besuchsbereiche in Bauten mit Arbeitsplätzen.

  • Wie müssen Laden- und Gastronomie-Einrichtungen gestaltet sein?

    Bei der Gestaltung von Laden- und Gastromonie-Einrichtungen ist die Norm SIA 500 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zum hindernisfreien Bauen im Kanton Zürich – § 239 PBG sowie § 34 BBV I – als Normalie zu betrachten. In der Checkliste Laden- und Gastronomie-Einrichtungen finden Sie eine spezifische Aufstellung der Vorgaben der Norm SIA 500 für Laden- und Gastronomie-Einrichtungen.

  • Wie müssen öffentlich zugängliche rollstuhlgerechte Toiletten gestaltet sein, und wie viele sind zu erstellen?

    Die Masse, Anordnungen und Ausstattungen öffentlicher rollstuhlgerechter Toiletten sind dem procap-Merkblatt 105 zu entnehmen respektive der Norm SIA 500,  Anhang E.1.
    Insbesondere die Tür muss die notwendige Freifläche gemäss Norm SIA 500, 3.3.3.1 aufweisen.
    Das Waschbecken muss eine gerundete Front mit max. 40 cm Ausladung aufweisen.

    Noch genauere Informationen zu rollstuhlgerechten Toiletten finden Sie bei der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur.

    In öffentlich zugänglichen Bauten muss mindestens eine Toilette pro Geschoss rollstuhlgerecht erstellt und entsprechend gekennzeichnet werden.

    Die Anforderungen an öffentliche rollstuhlgerechte Sanitärräume wie z.B. Kinos, Sportanlagen (SIA 500, Anhang E.1 bis E.3) oder Unterkünfte/ Hotels (SIA 500, Kap. 7.9) sind anders als die Anforderungen an hindernisfrei anpassbare Sanitärräume im Wohnungsbau (SIA 500, 10.2).

  • Sind Treppenlifte in öffentlich zugänglichen Bauten zulässig?

    Treppenlifte sind in öffentlich zugänglichen Bauten grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt im Grundsatz auch für Hebebühnen. Stattdessen sind Rampen und Aufzüge einzusetzen. Diese sind für alle sicher, schnell und zuverlässig nutzbar.

  • Wohin flüchten rollstuhlfahrende Personen im Brandfall?

    Einige grundsätzliche Anforderungen sind im Kapitel 8 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» aufgeführt.
    Fluchtwege müssen gemäss SIA 500, Kapitel 8.1 ausgeführt werden.
    Führt der Fluchtweg über Stufen, müssen in Absprache mit der Feuerwehr brandgesicherte Bereiche gemäss SIA 500, Kapitel 8.2 und gemäss Kapitel 8.3 vorgesehen werden, in denen rollstuhlfahrende Personen in einem brandgeschützten Bereich ausserhalb des Fluchtstroms auf Hilfe warten können.

    Genauere Angaben finden Sie im Kapitel 8 der SIA 500, sowie bei der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur:
    http://hindernisfreie-architektur.ch/hochbauten_post_type/alarmierung-und-evakuierung/

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