Fragen zu öffentlichen Bauten

  • Welche öffentlichen Einrichtungen unterstehen der Kantonsverfassung und müssen deshalb zugänglich gemacht werden?

    Dienstleistungen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, wie z.B. Schulen, Gemeindehäuser, Kirchen, Polizeiposten, Schwimmbäder etc., müssen für Personen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar gemacht werden, unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben (Art. 11 Abs. 4 KV).

    Dies betrifft staatliche Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind. Es  betrifft auch private oder nichtstaatliche Organisationen, die anstelle des Staates öffentlich tätig sind und vom Gemeinwesen wenigstens zum Teil mitfinanziert und kontrolliert sind. Dies sind  z.B. Entsorgung & Recycling, Kultureinrichtungen, Jugendhaus etc.

    Bei bestehenden Bauten gelten für zusätzliche Anpassungen zur Hindernisfreiheit 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage (Wert vor der Erneuerung) als wirtschaftlich zumutbar. Bis zu dieser Grenze müssen die wichtigsten sowie am besten umsetzbaren baulichen Anpassungen für die hindernisfreie Gestaltung umgesetzt werden, darüber hinaus besteht keine Pflicht.

    Die Frist zur Anpassung der Gebäude ist gemäss Art 138 Abs. 2 KV bereits Ende 2010  abgelaufen. Seit 1. Januar 2011 können Menschen mit Behinderungen vor Gericht klagen, um ihren verfassungsmässigen Individualanspruch in Bezug auf die Zugänglichkeit von öffentlichen Bauten einzufordern.

    Der Artikel "Die neuen Vorschriften für das behindertengerechte Bauen im Kanton Zürich" Seiten 13 bis 16, unter Menupunkt Gesetze und Normen, beschreibt näheres.

  • Welche Gebäude zählen zu öffentlich zugänglichen Bauten ?

    Bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind öffentlich zugängliche Bauten oder öffentlich zugängliche Bereiche in Bauten hindernisfrei zu erstellen. Sanierungen und Umbauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 12 hindernisfrei anzupassen.

    Gemäss Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten gelten als öffentlich zugänglich:
    – Bauten, die allgemein zugänglich sind und einem nicht näher bestimmten Publikum offenstehen, zum Beispiel Restaurants, Hotels, Banken, Verkaufsgeschäfte, Kinos, Theater, Museen, Aufenthaltsräume, Sport- und Wellnessanlagen, Gartenanlagen sowie deren Erschliessung;
    – Bauten, die einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Fitnesscenter und Clubanlagen;
    – Bauten, in denen Dienstleistungen persönlicher Natur erbracht werden und von einem nicht näher bestimmten Publikum in Anspruch genommen werden können, wie zum Beispiel Arztpraxen, Anwaltskanzleien;
    – Besuchsbereiche in Bauten mit Arbeitsplätzen.

  • Wie müssen Laden- und Gastronomie-Einrichtungen gestaltet sein?

    Bei der Gestaltung von Laden- und Gastromonie-Einrichtungen ist die Norm SIA 500 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zum hindernisfreien Bauen im Kanton Zürich – § 239 PBG sowie § 34 BBV I – als Normalie zu betrachten. In der Checkliste Laden- und Gastronomie-Einrichtungen finden Sie eine spezifische Aufstellung der Vorgaben der Norm SIA 500 für Laden- und Gastronomie-Einrichtungen.

  • Rollstuhlgerechte Toiletten (öffentlich zugänglich)

    Die Masse, Anordnungen und Ausstattungen öffentlicher rollstuhlgerechter Toiletten sind dem procap-Merkblatt 105 zu entnehmen respektive der Norm SIA 500,  Anhang E.1.
    Insbesondere die Tür muss die notwendige Freifläche gemäss Norm SIA 500, 3.3.3.1 aufweisen.
    Das unterfahrbare Handwaschbecken mit gerundeter Front und max. 40cm Ausladung muss 55cm Achsabstand zur Toiletten-Vorderkante aufweisen, damit man das Waschbecken erreichen kann, während man auf der Toilette sitzt, und sich überall reinigen kann.

    Noch genauere Informationen zu rollstuhlgerechten Toiletten finden Sie bei der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur.

    In öffentlich zugänglichen Bauten muss als Richtwert mindestens eine Toilette pro Geschoss rollstuhlgerecht erstellt und entsprechend gekennzeichnet werden, zumindest auf jedem Geschoss mit Toiletten. Dies gilt insbesondere auch für Schulanlagen.

    Die Anforderungen an öffentliche rollstuhlgerechte Sanitärräume wie z.B. Kinos, Sportanlagen, Schulen (SIA 500, Anhang E.1 bis E.3) sind anders als die Anforderungen bei Unterkünften/ Hotels (SIA 500, Kap. 7.9) und anders als bei hindernisfrei anpassbaren Sanitärräumen im Wohnungsbau (SIA 500, 10.2).

  • Sind Treppenlifte in öffentlich zugänglichen Bauten zulässig?

    Treppenlifte sind in öffentlich zugänglichen Bauten grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt im Grundsatz auch für Hebebühnen. Stattdessen sind Rampen und Aufzüge einzusetzen. Diese sind für alle sicher, schnell und zuverlässig nutzbar.
    In Schulen und Kindergärten ist eine Hebebühne oder Treppenlift mit Totmannsteuerung nicht praktikabel für Kinder, da diese den Knopf nicht die ganze Fahr-Zeit gedrückt halten können. Der Vertikal-Lift muss daher eine Impulssteuerung aufweisen, Fahrkorb und automatische Türen.
    Bedingt zulässige Treppenlifte und auch einfache Hebebühnen (SIA 500, Ziff. 3.8) sind in Neubauten nicht zugelassen. Auch bei Umbauten von öffentlich zugänglichen Gebäuden sind diese kaum geeignet aus folgenden Gründen:
    -langsam und geringe Transportkapazität
    -nur für Personen im Rollstuhl, nicht aber für Menschen mit Rollator, Gehstöcken, Scooter, Kinderwagen etc.
    -umständlich in der Benutzung und schwierig zu bedienen
    -nicht mit Zuggerät benutzbar
    -Ausfälle wegen Vandalismus, Fehlbedienung, mangelnder Wartung
    -kostenintensiv in Anschaffung und Unterhalt
    In der Norm SIA 500 sind im Anhang C konkrete Angaben, dass Treppenlifte in öffentlich zugänglichen Gebäuden nicht geeignet sind. Anhang C1 besagt, dass die Anlage zur Höhenüberwindung nach SIA 500, 7.1 zu optimieren ist. Dies verlangt auch Ziffer 7.1.6 der SIA 500. Die Wahl hat im Hinblick auf die Erfüllung der 3 Kriterien Verfügbarkeit, Benutzbarkeit und Sicherheit zu geschehen.

  • Brandfall: Wohin flüchten rollstuhlfahrende Personen?

    Einige grundsätzliche Anforderungen sind im Kapitel 8 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» aufgeführt.
    Fluchtwege müssen gemäss SIA 500, Kapitel 8.1 ausgeführt werden.
    Führt der Fluchtweg über Stufen, müssen in Absprache mit der Feuerwehr und Brandschutzbehörde brandgesicherte Bereiche gemäss SIA 500, Kapitel 8.2 und gemäss Kapitel 8.3 vorgesehen werden, in denen rollstuhlfahrende Personen in einem brandgeschützten Bereich ausserhalb des Fluchtstroms auf Hilfe warten können.

    Genauere Angaben finden Sie im Kapitel 8 der SIA 500, sowie bei der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur:
    http://hindernisfreie-architektur.ch/hochbauten_post_type/alarmierung-und-evakuierung/

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