Selbstbestimmungsgesetz: Ein wichtiger Schritt vorwärts!

Die Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ) begrüsst das «Selbstbestimmungsgesetz». Der ursprüngliche Vorschlag wurde durch die Kommission und das Parlament deutlich verbessert.

Die Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ) begrüsst das «Selbstbestimmungsgesetz». Der ursprüngliche Vorschlag wurde durch die Kommission und das Parlament deutlich verbessert. Die nächsten Schritte entscheiden nun darüber, ob das Gesetz seinen Namen auch verdient. Dafür braucht es unter anderem ein Abklärungsinstrument, welches den Unterstützungsbedarf im eigenen Zuhause realistisch abbildet und eine branchenübliche Entschädigung für alle Dienstleistungserbringenden.

Der Kantonsrat hat das Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz) einstimmig verabschiedet. Damit wird ein längst überfälliger Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderung können Leistungen in den Bereichen Betreuung und Begleitung neu bei einer Institution, einem ambulanten Dienstleistungserbringer oder einer Privatperson beziehen. Mit dem Systemwechsel macht der Kanton Zürich einen weiteren Schritt zur Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK). Diese verlangt in Artikel 19 gleichberechtigte Möglichkeiten für Menschen mit Behinderung, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben. Weiter weist die BRK darauf hin, dass Betroffene nicht verpflichtet werden dürfen, in besonderen Wohnformen (z.B. Institutionen) zu leben.

Im Erarbeitungsprozess der Vorlage hörten das Kantonale Sozialamt und auch die zuständige Kommission Betroffene und ihre Organisationen zu frühzeitig an und bezogen sie ein. Dies ist gemäss BRK Pflicht, aber noch lange keine Selbstverständlichkeit. Der Gesetzesentwurf wurde dann auch um drei äusserst wichtige Punkte verbessert, für welche sich die BKZ dezidiert eingesetzt hatte:

  1. Leistungserbringung durch Privatpersonen
  2. eine fachlich unabhängige Abklärungsstelle
  3. Überweisung des verfügbaren Betrags für Assistenzbeziehende (anstelle Voucher)

Die nächsten Schritte entscheiden nun darüber, ob das Gesetz den Namen «Selbstbestimmungsgesetz» verdient. Entscheidend hierfür sind eine angemessene Entschädigung für Dienstleistungserbringende sowie die Ausgestaltung des Instruments zur Bedarfsermittlung. Die etablierten Abklärungsmethoden bilden nur den Unterstützungsbedarf im institutionellen Rahmen ab. Für einen erfolgreichen Systemwechsel braucht es aber zwingend ein Instrument, welches den Unterstützungsbedarf in den eigenen vier Wänden abbildet. Weiter braucht es ein spezifisches Beratungsangebot für Betroffene, um die Neuerungen zu erfahren und die Übergänge in ein selbstbestimmtes Leben zu fördern. Nur so kann ein Systemwechsel gelingen.

Für Auskünfte stehen zur Verfügung (10-12 Uhr):
Marianne Rybi, Geschäftsleiterin BKZ, 043 243 40 02, m.rybi@bkz.ch
Matyas Sagi-Kiss, Vize-Präsident BKZ, 079 544 45 85, matyas.sagi-kiss@outlook.com

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