Gesetze
Die Rechtsgleichheit von Menschen mit Behinderung wird schwerpunktmässig in folgenden Rechtsdokumenten geregelt:
- Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
Menschen mit Behinderung sollen so weit wie möglich selbst bestimmen können, wie, wo und von wem sie betreut und begleitet werden. Die Grundlage dazu wird mit dem Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (SLBG) geschaffen, das der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion zuhanden des Kantonsrats verabschiedet hat. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Kanton Zürich ist zusammen mit vielen Beteiligten auf dem Weg, die Umsetzung des neuen Selbstbestimmungsgesetzes (SLBG) zu konkretisieren. Das geschieht mit dem neuen System SEBE. Die Einführung von SEBE wird bis Ende 2026 dauern.
SEBE: Selbstbestimmt entscheiden. Referat (PDF) des Katonalen Sozialamtes an der BKZ-Mitgliederversammlung 2023.
- Bundesverfassung
Die Schweizerische Bundesverfassung verbietet Diskriminierung namentlich aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8, Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot reicht aber nicht aus, um Menschen mit Behinderung eine volle Teilnahme am öffentlichen Leben zu garantieren. Deshalb verlangt die Verfassung von den Gesetzgebern des Bundes, des Kantons und den Gemeinden, dass sie Massnahmen ergreifen, um die Benachteiligungen zu beseitigen (Art. 8, Abs. 4).
- Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG)
Das BehiG ist seit 2014 in Kraft. Sein Zweck ist die Umsetzung des Artikels 8 Absatz 4 der Bundesverfassung: Die Beseitigung oder Verringerung der Benachteilungen von Menschen mit Behinderung. Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen, wie die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderung ermöglicht werden soll.
Drei Verordnungen bestimmen das BehiG genauer und regeln seine Umsetzung:
- Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV)
Die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) präzisiert das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und konkretisiert seine Umsetzung.
- Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)
Die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) präzisiert das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Sie legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten ist, damit er Menschen mit Behinderung entspricht.
- Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Die Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) präzisiert das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und regelt die technische Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs im Allgemeinen, des öffentliche Bus- und Trolleyverkehrs sowie des öffentlichen Seilbahnverkehrs mit mehr als acht Plätzen pro Fahrzeug.
- Kantonsverfassung
Die Verfassung des Kantons Zürich (PDF) bestimmt in Artikel 11 Absatz 2, dass niemand aufgrund seiner Herkunft, seiner Rasse, seines Geschlechts, seines Alters, seiner genetischen Merkmale, seiner Sprache, seiner sexuellen Orientierung, seiner sozialen Stellung, seiner Lebensform, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen oder wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf.
Im Absatz 4 wird festgelegt, dass Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf den Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen haben.
Absatz 5 bestimmt, dass Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig sind, um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen.
Artikel 12 der Kantonsverfassung besagt, dass die Sprachenfreiheit auch die Gebärdensprache umfasst. - Planungs- und Baugesetz (PBG) Kanton Zürich
Wann bei Hochbauten im Kanton Zürich hindernisfrei zu Bauen ist, definiert das Planungs- und Baugesetz (PBG) (PDF) des Kantons Zürich in den Artikeln 239a bis 239d.
- Besondere Bauverordnung I (BBV I) im Kanton Zürich
Wie im Kanton Zürich hindernisfrei zu Bauen ist, bestimmt die Besondere Bauverordnung I (PDF) des Kantons Zürich in Teil VI.
- Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG)
Das IEG (PDF) gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen mit Wohn- und Arbeitsplätzen für erwachsene invalide Menschen aus dem Kanton Zürich sowie den individuellen Transport von Menschen mit Mobilitätsbehinderung.
Leisten Sie einen Beitrag für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung!