Porträt

Die 1983 als Verein gegründete Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ) ist die Dachorganisation von Menschen mit Behinderung und ihren Organisationen sowie Institutionen im Kanton Zürich.

Ihre Aufgabe ist es, die unterschiedlichen Interessen der BKZ Mitglieder zu bündeln, gemeinsame politische Anliegen zu formulieren und diese gegen aussen zu vertreten. Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung steht im Zentrum ihrer Arbeit.

Die BKZ-Bauberatung hat sich im Bereich hindernisfreies Bauen spezialisiert, damit Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können und zumindest architektonisch nicht ausgeschlossen werden. Auch im Bereich Mobilität versteht sich die BKZ als Kompetenzzentrum. Sie hat massgeblich zur Entwicklung des Behindertenkonzepts des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV) "MobilPlus" ("Reisen ohne Hindernisse") beigetragen.

Der Staat hat die Aufgabe, das Behindertengleichstellungsrecht und die UNO-Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Die BKZ begleitet diese Prozesse im Kanton Zürich mit Fachwissen und Erfahrung der Betroffenen und wirkt in verschiedenen Gremien mit (siehe auch unter Schwerpunkte).

  • Leitbild

    Die Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ) versteht sich als Zusammenschluss von Menschen mit Behinderung, ihren Organisationen und Institutionen. Gemeinden, Unternehmen und weitere Einzelpersonen, die sich mit den Zielen der BKZ identifizieren, können ebenfalls Mitglied werden.

    Wir vertreten die Interessen von Menschen mit Behinderung im Kanton Zürich. Wir machen Behindertenpolitik und sind das Sprachrohr für die Ansprüche von Menschen mit Behinderung.

    Unser oberstes Ziel ist die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Dabei orientieren wir uns am Konzept der Inklusion sowie der UNO-Behindertenrechtskonvention. Wir setzen uns schwerpunktmässig ein für:

    • hindernisfreies Bauen
    • gleichberechtigten Zugang zu Mobilität, Dienstleistungen der öffentlichen Hand, Bildung, Erwerbsarbeit, Wohnraum und Kultur
    • soziale Sicherheit durch Erwerbsarbeit, existenzsichernde Renten und Versicherungsleistungen
    • chancengleiche politische und gesellschaftliche Partizipation

    Unsere Ziele erreichen wir durch:

    • professionelle Bauberatung für Architekten, Bauämter und Privatpersonen
    • Vertretung unserer Interessen in Gremien
    • Vernetzungs-, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
    • Funktion als niederschwellige und effiziente Informationsdrehscheibe
    • direkten Einbezug von Personen mit Behinderung in unsere Arbeit
    • Organisation von Veranstaltungen und Sensibilisierungsschulungen

    Wir finanzieren uns durch Mitgliederbeiträge, Entgelt für Dienstleistungen, Beiträge des Bundesamts für Sozialversicherungen, des Kantons und der Stadt Zürich, sowie durch Spenden.

    Wir gewährleisten einen wirtschaftlich effizienten und transparenten Umgang mit unseren finanziellen Mitteln.

    Wir sind eine faire Arbeitgeberin. Bei gleicher Qualifikation stellen wir Menschen mit Behinderung bevorzugt an.

    Das vorliegende Leitbild wurde am 31. Mai 2016 vom Vorstand verabschiedet.

  • Leitbild leichte Sprache

    Das Leitbild der Behinderten-Konferenz Kanton Zürich

    In einem Leitbild steht
    wer man ist,
    was man will
    und wie man seine Ziele erreicht.

    Dieser Text beschreibt das Leitbild der Behinderten-Konferenz
    Kanton Zürich.
    Die Abkürzung für Behinderten-Konferenz Kanton Zürich ist BKZ.

    Wer kann bei uns Mitglied werden?

    Alle, die sich für die Gleichstellung
    von Menschen mit Behinderung einsetzen.
    Zum Beispiel:

    • Menschen mit Behinderung.
    • Organisationen für Menschen mit Behinderung.
    • Gemeinden.
    • Firmen.

    Was machen wir?

    Wir setzen uns für Menschen mit Behinderung im Kanton Zürich ein.
    Zum Beispiel setzen wir uns ein:

    • für hindernisfreies Bauen.
    • für hindernisfreie Mobilität.
    • für Gleichberechtigung bei Bildung.
    • für Gleichberechtigung bei Dienstleistungen der öffentlichen Hand.
    • für Gleichberechtigung bei der Arbeitund beim Wohnen.
    • für Gleichberechtigung in der Kultur und in der Politik und in der Gesellschaft.
    • für bessere Renten für Menschen mit Behinderung.
    • für bessere Versicherungen für Menschen mit Behinderung.

    Was ist unser Ziel?

    Unser oberstes Ziel ist die Gleichstellung
    von Menschen mit Behinderung.
    Wir wollen Inklusion.
    Inklusion bedeutet einbeziehen.
    Damit ist gemeint,
    dass Menschen mit Behinderung
    alle Lebensbereiche mitgestalten.

    Das steht auch in der
    UNO-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung.
    Die UNO ist ein Zusammenschluss
    von vielen Ländern dieser Welt.
    Die UNO heisst auch "Vereinte Nationen".
    "Nation" ist ein anderer Name für "Land".
    Die UNO ist zum Beispiel dafür da,
    dass alle Länder die Menschenrechte einhalten.
    Die UNO-Konvention ist ein Vertrag der UNO.
    Viele Länder haben den Vertrag unterschrieben.
    Auch die Schweiz hat den Vertrag unterschrieben.
    In diesem Vertrag steht,
    dass die Menschenrechte und Freiheiten
    von Menschen mit Behinderung
    geschützt und eingehalten werden müssen.
    Dieser Vertrag heisst:UNO-Konvention für Menschen mit Behinderung.

    Wie erreichen wir unsere Ziele?

    • Wir bieten Beratungen beim Bauen:
      für Architektinnen und Architekten
      für Bauämter und für Privatpersonen.
    • Wir vertreten die Ansprüche von
      Menschen mit Behinderung in Gremien.
    • Wir vernetzen uns mit anderen Menschen,
      die sich auch für die Rechte von
      Menschen mit Behinderung einsetzen.
    • Wir machen Öffentlichkeits-Arbeit.
      Das heisst: Wir schreiben über das was wir machen.
      Zum Beispiel im Internet oder in Zeitungen.
      So machen wir auf die Interessen von Menschen mit Behinderung aufmerksam.
    • Wir verbreiten wichtige Informationen schnell und einfach.
    • Wir arbeiten mit Menschen mit Behinderung zusammen.
    • Wir machen Schulungen und Veranstaltungen
      über die Interessen von Menschen mit Behinderung.

    Wie finanzieren wir uns?

    Wir finanzieren uns mit:

    • Beiträgen von unseren Mitgliedern.
    • Dienstleistungen,
      zum Beispiel Beratungen beim Bauen.
    • Beiträgen vom Bundesamt für Sozialversicherung.
    • Beiträgen des Kantons Zürich.
    • Beiträgen der Stadt Zürich.
    • Spenden.

    Wir zeigen Ihnen gerne genauer,
    wie wir unser Geld verwalten und ausgeben.

    Wichtig:
    Bei einer Anstellung bevorzugen wir Menschen mit Behinderung.

  • Statuten

    Artikel 1 Name und Sitz

    Unter dem Namen "Behindertenkonferenz Kanton Zürich", nachfolgend BKZ, besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB mit Sitz in Zürich. Die BKZ ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

    Artikel 2 Zweck

    Die BKZ bezweckt die Interessenvertretung zugunsten der Gleichstellung und sozialen Sicherheit von Menschen mit Behinderung auf der Ebene der Gemeinden und des Kantons Zürich. Die BKZ erfüllt ihren Zweck, indem sie insbesondere: Als Informationsdrehscheibe nach innen und aussen wirkt Zur Koordination zwischen den verschiedenen Gruppen von Menschen mit Behinderung, ihren Organisationen und Institutionen beiträgt Eine sachliche Meinungsbildung unter Menschen mit und ohne Behinderung in einer breiten Öffentlichkeit fördert Behindertenpolitische Interessen gegenüber Behörden und Dritten vertritt.

    Artikel 3 Mittel

    Die BKZ finanziert sich durch: Mitgliederbeiträge Beiträge der öffentlichen Hand Projektbeiträge, Spenden, Solidaritätsbeiträge und Erträge aus Dienstleistungen.

    Artikel 4 Haftung

    Die Haftung der BKZ gegenüber Dritten richtet sich nach Artikel 75a ZGB.

    Artikel 5 Mitgliedschaft

    Stimmberechtigte Mitglieder der BKZ können werden:

    • Einzelmitglieder: Natürliche Personen mit und ohne Behinderung mit persönlichem Bezug zum Thema Gleichstellung von Menschen mit Behinderung.
    • Kollektivmitglieder: Organisationen und Institutionen von Menschen mit Behinderung im Kanton Zürich, Verbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Firmen des Privatrechts, welche Menschen mit Behinderung vertreten oder spezialisierte Dienstleistungen für sie anbieten.

    Gönner_in der BKZ ohne Stimmrecht können werden:

    • Einzel-Gönner_in: Einzelpersonen ohne persönlichen Bezug zum Thema Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
    • Kollektiv-Gönner_innen: Organisationen und Institutionen, Verbände, Behörden und politische Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Firmen des Privatrechts, welche nicht direkt Menschen mit Behinderung vertreten oder keine spezialisierten Dienstleistungen für sie anbieten.

    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung.

    Artikel 6 Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes

    Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung vor Ende des Vereinsjahres an den Vorstand, im Todesfall oder wenn auf zwei aufeinanderfolgende Jahre der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.

    Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch den Vorstand aus der BKZ ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Ausschlusses aus der BKZ kann Rekurs bei der Mitgliederversammlung erhoben werden.

    Artikel 7 Organe der BKZ

    Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle.

    Artikel 8 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zur mindestens einmal jährlich stattfindenden Vereinsversammlung lädt der Vorstand vier Wochen vorher mit Traktandenliste ein. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronische Abstimmungsplattform) ist in begründeten Fällen erlaubt. Anträge der Mitglieder müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht worden sein.

    Artikel 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts mit Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/der Präsidentin Wahl der Revisionsstelle Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder Festlegung der Mitgliederbeiträge Änderung der Statuten.

    Artikel 10 Stimmrecht

    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

    Artikel 11 Vorstand

    Bei der Zusammensetzung sind die Betroffenen unterschiedlicher Behinderungsarten sowie deren Organisationen und Institutionen zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

    Artikel 12 Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Vereinszweckes. Er ist für sämtliche Aufgaben zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich anderer Organe fallen. Insbesondere gehören dazu: Genehmigung des Budgets Einberufung der Mitgliederversammlung Verabschiedung von Reglementen Anstellung der Geschäftsleitung Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selber.

    Artikel 13 Geschäftsstelle

    Die BKZ führt eine Geschäftsstelle, die folgende Aufgaben wahrnimmt: Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Sicherstellung der Kommunikation nach innen und nach aussen Planung und Realisierung der Aktivitäten Führung des Finanz- und Subventionswesens Administration der übrigen Vereinsgeschäfte.

    Artikel 14 Arbeitsgruppen

    Die BKZ kann Regional- und Fachgruppen führen.

    Artikel 15 Revisionsstelle

    Die Revisionsstelle soll aus einer anerkannten Treuhandgesellschaft bestehen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

    Artikel 16 Auflösung

    Die Auflösung der BKZ kann nur an einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Allfälliges Vermögen geht an Organisationen und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung.

    Die an der Mitgliederversammlung vom 7. Juni 1999 genehmigten Statuten wurden an den Mitgliederversammlungen vom 29. Mai 2007, 23. Mai 2011 und 28. Juni 2021 angepasst.

  • Geschichte

    Nach dem internationalen "UNO-Jahr der Behinderten" (1981) wollten sich verschiedene Behindertenorganisationen im Kanton Zürich für bessere Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung stark machen. Sie gründeten 1983 die Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ) als Verein mit einer kleinen Geschäftsstelle.

    Damals wurden Menschen mit Beeinträchtigung der Mobilität oder der Sinneswahrnehmung am offensichtlichsten beim Zugang zu Bauten und Anlagen benachteiligt und ausgeschlossen.1988 versuchte deshalb eine BKZ Arbeitsgruppe "behinderten- und betagtengerechtes Bauen" Einfluss auf die Revision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zu nehmen und Verbesserungen beim Bauen zu erreichen. Weil auch Fachpersonen nur mangelnde Kenntnisse darüber hatten, was hindernisfreies Bauen bedeutet, genehmigte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) 1998 eine erste feste Bauberatungsstelle bei der BKZ.

    Für Menschen mit Behinderung gab es aber nicht nur beim Bauen viele Hindernisse, sondern auch in anderen Lebensbereichen wie beim öffentlichen Verkehr, bei der Bildung, bei der Kommunikation oder bei der sozialen Sicherheit. In den 90er Jahren wurden in vielen Ländern Gleichstellungsgesetze entwickelt und in Kraft gesetzt. Auch in der Schweiz wurde der Anspruch auf Gleichberechtigung gestellt. Im Jahr 2003 wurde deshalb über die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" abgestimmt. Diese Initiative erlitt jedoch eine enttäuschende Niederlage.

    2004 trat das vom Bundesrat vorgeschlagene Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft, welches zumindest den Staat verpflichtet, seine Leistungen hindernisfrei anzubieten. Im Kanton Zürich wurde zudem die Kantonsverfassung überarbeitet und enthält seit 2005 einen Gleichstellungsartikel sowie die Anerkennung der Gebärdensprache.

    Seither wird die BKZ häufig von Verwaltungen des Kantons und von verschiedenen Gemeinden kontaktiert, die von Fachleuten genauer wissen wollen, wie sie die gesetzlichen Vorschriften im Detail umsetzen müssen.

    Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, kurz die UNO-BRK, ist die erste internationale Vereinbarung, welche sich mit den Rechten von Menschen mit Behinderung in fast allen Lebensbereichen befasst. Auch die Schweiz hat sie unterzeichnet und 2014 in Kraft gesetzt. Der Kanton Zürich muss nun überprüfen, ob seine Einrichtungen und Angebote den Vorschriften der Konvention entsprechen. Dabei kann die BKZ mit Rat und Tat zur Seite stehen und die Interessen von Betroffenen verschiedenster Behinderungsarten vertreten.

    Über drei Jahrzehnte nach ihrer Gründung erhebt die BKZ noch immer ihre Stimme für mehr Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und fordert weiterhin umfassende Teilhabe am öffentlichen, gesellschaftlichen Leben. Die Selbstvertretung ist der BKZ dabei sehr wichtig. Wann immer möglich sollen Betroffene für sich selbst sprechen und eintreten. Sie kennen ihre eigenen Bedürfnisse am besten. Sie können aufzeigen, wo sich Hindernisse befinden und wie sie abgebaut werden müssen. Die BKZ koordiniert diese Interessenvertretung und vermittelt sogenannte "Expert_innen in eigener Sache".

  • Sprache

    Gendergerechte Sprache

    Die BKZ setzt sich dafür ein, eine respektvolle Umgebung für alle Menschen zu schaffen. Wir verwenden auf unserer Webseite eine gendergerechte Sprache. «Gender» ist ein englisches Wort und bedeutet «Geschlecht». In der gendergerechten Sprache wurden Formen entwickelt, um auch Menschen anzusprechen, die sich nicht oder nicht ausschliesslich als weiblich oder männlich fühlen. Es gibt dafür Zeichen wie den Genderstern (*), den Gender Gap/Unterstrich (_) oder den Doppelpunkt (:).

    Unser Ziel ist es, niemanden aufgrund seines Geschlechts auszuschliessen. Mit der Verwendung von gendergerechter Sprache möchten wir sicherstellen, dass unsere Webseite für alle zugänglich und einladend ist. Wir verwenden den Unterstrich (_) als ein Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Zum Beispiel: Anstelle von «Die Teilnehmer der Partizipationskonferenz sprechen über Teilhabe», verwenden wir «Die Teilnehmer_innen der Partizipationskonferenz sprechen über Teilhabe.». Durch die Verwendung des Unterstrichs (_) wird klar, dass alle Geschlechter (von Frau bis Mann) eingeschlossen sind.