Fragen zu Wohnbauten
- Neubauten: Wie viele Wohnungen müssen zugänglich erstellt werden?
Bei Neubauten mit fünf bis acht Wohneinheiten (gilt im Kanton Zürich)
- muss mindestens ein Wohngeschoss von Anfang an zugänglich sein.
- muss der interne Zugang zu den anderen Geschossen so gestaltet werden, dass er bei Bedarf anpassbar ist (Treppenlift, Hebebühne, Aufzug, gemäss SIA 500).
- muss das Innere jeder Wohnung an die Bedürfniss von Menschen mit Behinderung anpassbar sein (damit gemäss Norm SIA 500).
- Ebenso muss die Umgebung mit allgemein zugänglichen Bereichen, Spielplätzen, Parkplätzen etc. gemäss Norm SIA 500 erstellt werden.
Bei Neubauten mit mehr als acht Wohneinheiten (gilt im Kanton Zürich)
- müssen alle Wohneinheiten für Menschen mit Behinderung zugänglich sein (Vertikalaufzug gem. SIA 500, 9.5) und alle Wohnungen hindernisfrei anpassbar gemäss Norm SIA 500.
- Auch die Umgebung mit allgemein zugänglichen Bereichen, Spielplätzen, Parkplätzen etc. ist gemäss Norm SIA 500 zu gestalten.
- Umbauten: Wie viele Wohnungen müssen zugänglich erstellt werden?
Bei Umbauten mit mehr als acht Wohneinheiten (gilt im Kanton Zürich)
- muss das gesamte Wohngebäude mit allen Wohneinheiten und Umgebung für Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht werden.
- sind die einzelnen Wohnungen so zu gestalten, dass sie bei Bedarf an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung anpassbar sind.
- Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 12. Als wirtschaftlich zumutbar für zusätzliche Anpassungen zur Hindernisfreiheit gilt:
Entweder 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts bzw. des Neuwerts der Anlage (Wert vor der Erneuerung)
oder 20 Prozent der Erneuerungskosten (Baukosten ohne Massnahmen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen).
Massgeblich ist der jeweils tiefere Wert. Bis zu dieser Grenze müssen die wichtigsten sowie am besten umsetzbaren baulichen Anpassungen für die hindernisfreie Gestaltung umgesetzt werden, darüber hinaus besteht keine Pflicht. - Bei Umbauten mit bis zu acht Wohneinheiten (gilt im Kanton Zürich) muss kein Geschoss zugänglich erstellt werden.
- Müssen alle Wohnungen bei einem Neu- oder Umbau hindernisfrei anpassbar erstellt werden?
Ausnahmslos alle Wohnungen sind hindernisfrei anpassbar zu erstellen, damit diese bei Bedarf gemäss den individuellen Anforderungen mit geringem baulichem Aufwand angepasst werden können. Bei Wohnbauten sind keine speziellen "Behindertenwohnungen" vorzusehen.
- Was bedeutet "hindernisfrei anpassbar"?
Als hindernisfrei anpassbar gelten Bauten, welche die Voraussetzungen für bedarfsgerechte nachträgliche Anpassungen an individuelle Bedürfnisse
mit geringem baulichem Aufwand erfüllen. - Müssen alle Balkone, Loggien und Terrassen zugänglich sein?
Ausnahmslos alle Fenstertüren zu allen Loggien, Balkonen, Sitzplätzen und Terrassen und natürlich auch zu allen Dachterrassen müssen hindernisfrei zugänglich sein gemäss Norm SIA 500, Ziff. 9.2.1 und 10.1.3.
Der Zugang soll möglichst absolut schwellenlos sein, auch zu allen Terrassen als Erweiterung des Wohnraums. Absolute Schwellenlosigkeit bietet Sicherheit und Komfort für alle.
Beidseitige Schwellen bis zu 25 mm Höhe über dem Innen- und Aussenboden sind aus konstruktiven Gründen jedoch zulässig. Ein höherer (nach unten führender) Absatz im Aussenbereich ist zulässig unter der Voraussetzung, dass der Boden im Aussenraum anpassbar ist (z.B. mit einem horizontalen Gitterrost auf dem Balkon). Die erforderliche Geländerhöhe gemäss Norm SIA 358 muss anpassbar sein.
Eine Rampe oder Schwellenkeil im Innen- oder Aussenbereich ist nicht zulässig.Jede Fenstertür muss mindestens 80cm nutzbare lichte Durchgangsbreite aufweisen.
Dies gilt ausnahmslos für alle Fenstertüren zu allen Loggien, Balkonen, Sitzplätzen und Terrassen, und natürlich auch zu allen Dachterrassen.
- Wie müssen Rampen beschaffen sein und wo sind diese zulässig?
- Das Gefälle einer Rampe darf maximal 6% betragen. Bedingt zulässig bei bestehenden Bauten oder steiler Topografie kann das Gefälle einer Rampe bis maximal 12% betragen. Die Notwendigkeit hierzu ist nachzuweisen.
- Eine Rampe muss minimal 1.20m breit sein. Bedingt zulässig kann eine Rampe 1m breit sein, dies bis zu einer Niveaudifferenz von 0.40m .
- Auf Rampen ist bei Änderung der Bewegungsrichtung über 45 Grad je ein Podest mit min. 1.40m Länge und 1.40m Breite mit max. 2% Quer- und Längsgefälle auszuweisen.
- Zwischen Rampe und Tür muss ein Podest mit mind. 1.40m Tiefe erstellt werden.
- Zwischen Rampe und manuell bedienten Drehflügeltüren, die zur Rampe hin öffnen, muss ein Podest mit folgenden Massen erstellt werden: auf der Seite des Schwenkbereiches seitlich neben dem Türgriff muss eine freie Fläche mit einer Breite x von mindestens 60cm verfügbar sein. Diese Breite x muss mit der freien Länge y hinter dem ganz geöffneten Türflügel mindestens 120cm betragen.
- Bei neu erstellten Wohnbauten sind Rampen nur im Aussenbereich und zwischen Tiefgarage und Lift zulässig. Nur bei bestehenden Wohnbauten sind Rampen in anderen Bereichen bedingt zulässig.
- Darf es in Wohnbauten Absätze und Schwellen haben?
Absolute Schwellenlosigkeit bietet Sicherheit und Komfort für alle, auch zu allen Terrassen als Erweiterung des Wohnraums.
Falls technisch erforderlich, sind einseitige Absätze bis zu maximal 25mm zulässig. Dies gilt auch für das Untergeschoss und den Tiefgaragenzugang.
Auch ausnahmslos alle Fenstertüren zu allen Loggien, Balkonen, Sitzplätzen und Terrassen sollen absolut schwellenlos sein. Aus unausweichlichen konstruktiven Gründen sind jedoch Schwellen bis zu 25 mm Höhe über dem Innen- und Aussenboden zulässig. Ein höherer (nach unten führender) Absatz im Aussenbereich ist zulässig unter der Voraussetzung, dass der Boden im Aussenraum anpassbar ist (z.B. mit einem ebenen Gitterrost auf dem Balkon). Die erforderliche Geländerhöhe gemäss Norm SIA 358 muss anpassbar sein. Eine Rampe oder Schwellenkeil im Innen- oder Aussenbereich ist nicht zulässig.
Dies gilt ausnahmslos für alle Fenstertüren zu allen Loggien, Balkonen, Sitzplätzen und Terrassen, und natürlich auch zu allen Dachterrassen.
- Wie breit müssen Türen sein?
Ausnahmslos alle Türen müssen in Neubauten eine nutzbare Breite von mindestens 0.80m bei 90 Grad geöffnetem Türflügel aufweisen, auch zu Besucher-WC, Dusche, Reduit, Kellerabteilen. Damit muss das lichte Mass zwischen dem Türrahmen grösser als 0.80m sein. Bei zwei Sanitärräumen muss auch der kleinere Raum (z.B. Besucher-WC, oder Duschraum) eine mindestens 0.80m breite Tür aufweisen. Alle Bewohnenden, auch im Rollstuhl, müssen jeden Raum betreten können.
- Wie gross muss ein Sanitärraum (Bad/Dusche mit WC) sein?
Die Nutzfläche eines anpassbaren Sanitärraumes mit WC muss mindestens 3.8m2 betragen. Keine der Raumabmessungen darf unter 1.7m sein (lichtes Fertigmass bis Vorderkante Vormauerung). Nur bei Kleinwohnungen mit einem einzigen Sanitärraum genügt eine Nutzfläche von mind. 3.6m2.
Die Freifläche vor dem Klosettbecken im Bad- oder Duschraum nach SIA 500, 10.2.1. muss mindestens 0.80m x 1.20m betragen, damit das WC besuchsgeeignet ist.
Die Anforderungen an hindernisfrei anpassbare Sanitärräume im Wohnungsbau (SIA 500, 10.2) sind anders als die Anforderungen an öffentliche rollstuhlgerechte Sanitärräume wie z.B. Sportanlagen (SIA 500, Anhang E.1 bis E.3) oder Unterkünfte/ Hotels (SIA 500, Kap. 7.9).
- Welches sind die Bedingungen für den WC-Zugang?
Bei mindestens einem besuchsgeeigneten WC in jeder Wohnung muss die Zugangsbreite überall minimal 0.8m betragen. Ausserdem ist eine Freifläche vor dem WC einzuplanen. Diese Fläche muss mindestens 0.8m x 1.2m betragen. In diesem Raumbereich darf keine Raumabmessung unter 1.2m sein.
- Wie müssen Duschen beschaffen sein?
- Duschen im normgerechten anpassbaren Bad gem. SIA 500, 10.2.1 müssen mit dem Rollstuhl befahrbar sein oder bei Bedarf mittels Anpassung befahrbar gemacht werden können (Siphonhöhe beachten: Flachsiphon einbauen; Anforderung sinngemäss Richtlinie „Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar“, die gemäss BBV I § 34 Satz 2 zu beachten ist). Befahrbare Duschen sind Duschenwannen mit max. 2.5cm Schwellen- bzw. Absatzhöhe an der Zugangsseite, oder ein Schwellen- bzw. absatzloser Duschbereich mit max. 2% Bodengefälle.
- Wenn nur der Sanitärraum mit Badewanne die geforderte Grösse aufweist, muss die Badewanne bei Bedarf durch eine bodenebene Dusche ersetzt werden können (Siphonhöhe beachten: Flachsiphon einbauen; Anforderung sinngemäss Richtlinie „Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar“, die gemäss BBV I § 34 Satz 2 zu beachten ist).
- Sind Kochinseln ohne Spülbecken zulässig?
Spüle und Herd müssen an derselben Küchenseite (wandseitige Küchenzeile oder Kochinsel) oder übereck angeordnet sein. Der Bereich zwischen Spülbecken und Kochherd muss als Arbeitsfläche ausgebildet sein. Der Abstand zwischen Spülbecken und Kochherd muss mind. 0.25m und max. 0.90m betragen. Wenn Herd und Spüle in getrennten Zeilen liegen, besteht Unfallgefahr für alle, nicht nur für seh- und körperbehinderte Menschen.
In Einfronten- oder L-Küchen wird eine Freifläche von 1.4m x 1.7m vor dem Kochherd und dem Spülbecken benötigt.
Bei Zweifrontenküchen muss der Abstand zwischen den beiden Fronten mindestens 1.2m betragen.
- Müssen Waschmaschinen zwingend in den Wohnungen anpassbar sein?
Personen mit Behinderung haben grosse Schwierigkeiten, mit Waschkorb in den Keller zu gelangen, und benötigen im Bedarfsfall eine Waschmöglichkeit in der Wohnung.
Vor Waschmaschinen und Wäschetrocknern inner- und ausserhalb der Wohnung muss eine Freifläche von 1,40 m x 1,40 m vorhanden sein oder im Sinne der Anpassbarkeit geschaffen werden können. Die Anschlüsse für einen späteren Aufstellort der Waschmaschine, z.B. in der Küche, sind bereits vorzusehen. - Wie viele rollstuhlgerechte Parkplätze sind zu erstellen?
- Pro Parkplatzstandort für Besuchende muss jeweils mindestens ein rollstuhlgerechter Parkplatz erstellt werden.
- Für die Bewohnerinnen und Bewohner muss pro 25 Wohnungen jeweils mindestens ein rollstuhlgerechter, witterungsgeschützter Parkplatz (in der Garage, sofern vorhanden) bereitgestellt werden können.
- Anforderungen von rollstuhlgerechten Parkplätzen: Breite min. 3.50m oder bei Längsparkierung Länge min. 8m ohne einengende Stütze; max. 2% Längs- und Quergefälle; ebener, harter Bodenbelag. Diese sind jeweils in der Nähe der Fussgängerhaupteingänge bzw. Erschliessung zum Aufzug anzuordnen.
- An Randparkplätze angrenzende Flächen können nur angerechnet werden, wenn diese links des Parkplatzes liegen (beim vorwärts einparkieren) und der Bodenbelag gleicher Art und absatzlos durchgehend ist.
- Wie gross muss eine Liftkabine sein?
In Neubauten muss eine Liftkabine mindestens 1.1m breit und 1.4m tief sein. Bedingt zulässig kann in bestehenden Bauten eine Liftkabine 1m breit und 1.25m tief sein, falls nachweislich aufgrund bestehender Bausubstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeit keine grössere Kabine möglich ist.
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