Häufige Fragen
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der am häufigsten gestellten Fragen an die BKZ Bauberatung, gegliedert in allgemeine Fragen, Fragen zu Wohnbauten, zu öffentliche Bauten und zu Bauten mit Arbeitsplätzen. Die Aufstellung der häufigen Fragen, insbesondere im Wohnungsbau, ist nicht abschliessend. Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden oder sollten Sie weiterführende Fragen haben, zögern Sie nicht, die BKZ Bauberatung zu kontaktieren.
Umfassende weitere Informationen über das hindernisfreie Bauen finden Sie auch auf der Website "Hindernisfreie Architektur – Die Schweizer Fachstelle" unter hindernisfreie-architektur.ch.
Allgemeine Fragen
- Checkliste Hochbau: Wie lauten die normativen Grund-Anforderungen an das hindernisfreie Bauen?
Die Checkliste Hochbau der BKZ enthält eine Übersicht der für den Gebäudeentwurf relevanten grundlegenden normativen Anforderungen im Kanton Zürich. Basis ist die Norm SIA 500 "Hindernisfreie Bauten", die die Standards im Hochbaubereich definiert.
Für den Verkehrsraum ist die VSS-Norm 640 075 "Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum" massgebend.
Die Bezugsquellen der Normen finden Sie unter dem Menupunkt Gesetze und Normen.
- Warum muss ich hindernisfrei bauen?
Hindernisfreies Bauen kommt allen Menschen zugute und ist für die Entwicklung einer zukunftsfähigen Gesellschaft unerlässlich.
Gutes Design ist Design für alle, beispielsweise für Menschen mit Behinderungen, ältere Personen, Eltern mit Kinderwagen, kleine Kinder, Reisende mit Rollkoffer, oder Menschen mit Gipsbein. Hindernisfreies Bauen ist Teil der sozialen Nachhaltigkeit, und generiert einen Mehrwert für alle und jede Lebenslage.Das Hindernisfreie Bauen wird geregelt durch Gesetze.
Laut aktuellsten Erhebungen des Bundes leben seit 2019 in knapp der Hälfte aller Kantone bereits mehr ältere als junge Menschen. Mit steigender Tendenz! Diese Veränderung in der Altersstruktur hat ganz konkrete Auswirkungen auf unsere Bedürfnisse und damit auch auf die baulichen Anforderungen.
- Wann muss ich hindernisfrei bauen?
Die Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“, aktuelle Auflage mit aktuellen Korrigenden ist anzuwenden bei:
Neubauten mit 5-8 Wohnungen
Umbauten und Neubauten mit mehr als 8 Wohnungen
Öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie in
Bereichen mit Publikumsverkehr in Bauten mit Arbeitsplätzen
Bauten mit mindestens 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000 m2 Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient, wie z.B. Büronutzung
Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sowie Alterswohnungen u.ä. sind gemäss den spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen zu erstellen.Die VSS-Norm 640 075 "Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum" ist anzuwenden bei Baumassnahmen im öffentlichen Verkehrsraum.
- Wieviel kostet eine Stunde Bauberatung?
Pro Stunde verrechnen wir 140 Franken zuzüglich MwSt.
- Was bedeutet rollstuhlgerecht?
Bauten sind dann rollstuhlgerecht, wenn sie von Menschen im Rollstuhl, mit Rollator oder mit anderen Gehhilfen selbstständig genutzt werden können.
- Was bedeutet bedingt zulässig?
Bedingt zulässig bezeichnet eine Ersatz- oder Behelfsanforderung, die nur im begründeten Einzelfall an Stelle der Regelvorgabe treten darf. Die Begründung muss nachweisen, dass bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Dies kann insbesondere durch bestehende Bausubstanz oder Topografie gegeben sein.
- Nach welchen Gesetzen, Verordnungen und weiteren Vorschriften richtet sich hindernisfreies Bauen im Kanton Zürich?
Siehe auch Menupunkt Gesetze und Normen
- Schweizerische Bundesverfassung
- Behindertengleichstellungsgesetz
- Verfassung des Kantons Zürich
- Planungs- und Baugesetz PBG § 239 a bis d
- Besondere Bauverordnung I BBV I § 34
- Besondere Bauverordnung II (BBV II) § 19a
- Gesetz über den Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz) vom 27.09.1981, § 14
- Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) vom 17.04.2019 in Abs.A., § 5, Satz 2
- Verordnung über die Darstellung von Nutzungsplänen (VDNP), Änderung vom 17.04.2019, in Abs. E., A. § 4.
- Wie wird die Kostenobergenze für Anpassungen bei Sanierungen und Umbauten festgelegt?
Als wirtschaftlich zumutbar für zusätzliche Anpassungen zur Hindernisfreiheit gilt gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 12: Entweder 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage (Wert vor der Erneuerung) oder 20 Prozent der Erneuerungskosten (Baukosten ohne Massnahmen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen). Massgeblich ist der jeweils tiefere Wert. Bis zu dieser Grenze müssen die wichtigsten sowie am besten umsetzbaren baulichen Anpassungen für die hindernisfreie Gestaltung umgesetzt werden, darüber hinaus besteht keine Pflicht.
Wenn ein Gebäude erneuert und gleichzeitig hindernisfrei angepasst wird, verursacht die Anpassung im Mittel Kosten von 3.5 Prozent des Gebäudewertes. Die Kosten hängen stark von der Grösse und der Art des Gebäudes ab (Quelle: Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen).
- Warum sind Treppenlifte grundsätzlich nicht zulässig?
Treppenlifte sind grundsätzlich nicht geeignet aus folgenden Gründen:
-langsam und geringe Transportkapazität
-nur für Personen im Rollstuhl, nicht aber für Menschen mit Rollator, Gehstöcken, Scooter, Kinderwagen etc., nicht für Hauswart
-umständlich in der Benutzung und schwierig zu bedienen (Totmann-Steuerung)
-nicht mit Zuggerät benutzbar
-von Kindern (z.B. in Schule) nicht selbständig benutzbar
-Ausfälle wegen Vandalismus, Fehlbedienung, mangelnder Wartung
In der Norm SIA 500 sind im Anhang C konkrete Angaben, dass Treppenlifte in öffentlich zugänglichen Gebäuden nicht geeignet sind.
Anhang C1 besagt, dass die Anlage zur Höhenüberwindung nach SIA 500, 7.1 zu optimieren ist. Dies verlangt auch Ziffer 7.1.6 der SIA 500. Die Wahl hat im Hinblick auf die Erfüllung der 3 Kriterien Verfügbarkeit, Benutzbarkeit und Sicherheit zu geschehen.
Treppenlifte sind zur Erfüllung der 3 Kriterien in der Tabelle überall nicht geeignet!
Fragen zu Wohnbauten
- Neubauten: Wie viele Wohnungen müssen zugänglich erstellt werden?
Bei Neubauten mit fünf bis acht Wohneinheiten (gilt im Kanton Zürich)
- muss mindestens ein Wohngeschoss von Anfang an zugänglich sein.
- muss der interne Zugang zu den anderen Geschossen so gestaltet werden, dass er bei Bedarf anpassbar ist (Treppenlift, Hebebühne, Aufzug, gemäss SIA 500).
- muss das Innere jeder Wohnung an die Bedürfniss von Menschen mit Behinderung anpassbar sein (damit gemäss Norm SIA 500).
- Ebenso muss die Umgebung mit allgemein zugänglichen Bereichen, Spielplätzen, Parkplätzen etc. gemäss Norm SIA 500 erstellt werden.
Bei Neubauten mit mehr als acht Wohneinheiten (gilt im Kanton Zürich)
- müssen alle Wohneinheiten für Menschen mit Behinderung zugänglich sein (Vertikalaufzug gem. SIA 500, 9.5) und alle Wohnungen hindernisfrei anpassbar gemäss Norm SIA 500.
- Auch die Umgebung mit allgemein zugänglichen Bereichen, Spielplätzen, Parkplätzen etc. ist gemäss Norm SIA 500 zu gestalten.
- Umbauten: Wie viele Wohnungen müssen zugänglich erstellt werden?
Bei Umbauten mit mehr als acht Wohneinheiten (gilt im Kanton Zürich)
- muss das gesamte Wohngebäude mit allen Wohneinheiten und Umgebung für Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht werden.
- sind die einzelnen Wohnungen so zu gestalten, dass sie bei Bedarf an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung anpassbar sind.
- Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 12. Als wirtschaftlich zumutbar für zusätzliche Anpassungen zur Hindernisfreiheit gilt:
Entweder 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts bzw. des Neuwerts der Anlage (Wert vor der Erneuerung)
oder 20 Prozent der Erneuerungskosten (Baukosten ohne Massnahmen zur Beseitigung von baulichen Hindernissen).
Massgeblich ist der jeweils tiefere Wert. Bis zu dieser Grenze müssen die wichtigsten sowie am besten umsetzbaren baulichen Anpassungen für die hindernisfreie Gestaltung umgesetzt werden, darüber hinaus besteht keine Pflicht. - Bei Umbauten mit bis zu acht Wohneinheiten (gilt im Kanton Zürich) muss kein Geschoss zugänglich erstellt werden.
- Müssen alle Wohnungen bei einem Neu- oder Umbau hindernisfrei anpassbar erstellt werden?
Ausnahmslos alle Wohnungen sind hindernisfrei anpassbar zu erstellen, damit diese bei Bedarf gemäss den individuellen Anforderungen mit geringem baulichem Aufwand angepasst werden können. Bei Wohnbauten sind keine speziellen "Behindertenwohnungen" vorzusehen.
- Was bedeutet "hindernisfrei anpassbar"?
Als hindernisfrei anpassbar gelten Bauten, welche die Voraussetzungen für bedarfsgerechte nachträgliche Anpassungen an individuelle Bedürfnisse
mit geringem baulichem Aufwand erfüllen. - Müssen alle Balkone, Loggien und Terrassen zugänglich sein?
Ausnahmslos alle Fenstertüren zu allen Loggien, Balkonen, Sitzplätzen und Terrassen und natürlich auch zu allen Dachterrassen müssen hindernisfrei zugänglich sein gemäss Norm SIA 500, Ziff. 9.2.1 und 10.1.3.
Der Zugang soll möglichst absolut schwellenlos sein, auch zu allen Terrassen als Erweiterung des Wohnraums. Absolute Schwellenlosigkeit bietet Sicherheit und Komfort für alle.
Beidseitige Schwellen bis zu 25 mm Höhe über dem Innen- und Aussenboden sind aus konstruktiven Gründen jedoch zulässig. Ein höherer (nach unten führender) Absatz im Aussenbereich ist zulässig unter der Voraussetzung, dass der Boden im Aussenraum anpassbar ist (z.B. mit einem horizontalen Gitterrost auf dem Balkon). Die erforderliche Geländerhöhe gemäss Norm SIA 358 muss anpassbar sein.
Eine Rampe oder Schwellenkeil im Innen- oder Aussenbereich ist nicht zulässig.Jede Fenstertür muss mindestens 80cm nutzbare lichte Durchgangsbreite aufweisen.
Dies gilt ausnahmslos für alle Fenstertüren zu allen Loggien, Balkonen, Sitzplätzen und Terrassen, und natürlich auch zu allen Dachterrassen.
- Wie müssen Rampen beschaffen sein und wo sind diese zulässig?
- Das Gefälle einer Rampe darf maximal 6% betragen. Bedingt zulässig bei bestehenden Bauten oder steiler Topografie kann das Gefälle einer Rampe bis maximal 12% betragen. Die Notwendigkeit hierzu ist nachzuweisen.
- Eine Rampe muss minimal 1.20m breit sein. Bedingt zulässig kann eine Rampe 1m breit sein, dies bis zu einer Niveaudifferenz von 0.40m .
- Auf Rampen ist bei Änderung der Bewegungsrichtung über 45 Grad je ein Podest mit min. 1.40m Länge und 1.40m Breite mit max. 2% Quer- und Längsgefälle auszuweisen.
- Zwischen Rampe und Tür muss ein Podest mit mind. 1.40m Tiefe erstellt werden.
- Zwischen Rampe und manuell bedienten Drehflügeltüren, die zur Rampe hin öffnen, muss ein Podest mit folgenden Massen erstellt werden: auf der Seite des Schwenkbereiches seitlich neben dem Türgriff muss eine freie Fläche mit einer Breite x von mindestens 60cm verfügbar sein. Diese Breite x muss mit der freien Länge y hinter dem ganz geöffneten Türflügel mindestens 120cm betragen.
- Bei neu erstellten Wohnbauten sind Rampen nur im Aussenbereich und zwischen Tiefgarage und Lift zulässig. Nur bei bestehenden Wohnbauten sind Rampen in anderen Bereichen bedingt zulässig.
- Darf es in Wohnbauten Absätze und Schwellen haben?
Absolute Schwellenlosigkeit bietet Sicherheit und Komfort für alle, auch zu allen Terrassen als Erweiterung des Wohnraums.
Falls technisch erforderlich, sind einseitige Absätze bis zu maximal 25mm zulässig. Dies gilt auch für das Untergeschoss und den Tiefgaragenzugang.
Auch ausnahmslos alle Fenstertüren zu allen Loggien, Balkonen, Sitzplätzen und Terrassen sollen absolut schwellenlos sein. Aus unausweichlichen konstruktiven Gründen sind jedoch Schwellen bis zu 25 mm Höhe über dem Innen- und Aussenboden zulässig. Ein höherer (nach unten führender) Absatz im Aussenbereich ist zulässig unter der Voraussetzung, dass der Boden im Aussenraum anpassbar ist (z.B. mit einem ebenen Gitterrost auf dem Balkon). Die erforderliche Geländerhöhe gemäss Norm SIA 358 muss anpassbar sein. Eine Rampe oder Schwellenkeil im Innen- oder Aussenbereich ist nicht zulässig.
Dies gilt ausnahmslos für alle Fenstertüren zu allen Loggien, Balkonen, Sitzplätzen und Terrassen, und natürlich auch zu allen Dachterrassen.
- Wie breit müssen Türen sein?
Ausnahmslos alle Türen müssen in Neubauten eine nutzbare Breite von mindestens 0.80m bei 90 Grad geöffnetem Türflügel aufweisen, auch zu Besucher-WC, Dusche, Reduit, Kellerabteilen. Damit muss das lichte Mass zwischen dem Türrahmen grösser als 0.80m sein. Bei zwei Sanitärräumen muss auch der kleinere Raum (z.B. Besucher-WC, oder Duschraum) eine mindestens 0.80m breite Tür aufweisen. Alle Bewohnenden, auch im Rollstuhl, müssen jeden Raum betreten können.
- Wie gross muss ein Sanitärraum (Bad/Dusche mit WC) sein?
Die Nutzfläche eines anpassbaren Sanitärraumes mit WC muss mindestens 3.8m2 betragen. Keine der Raumabmessungen darf unter 1.7m sein (lichtes Fertigmass bis Vorderkante Vormauerung). Nur bei Kleinwohnungen mit einem einzigen Sanitärraum genügt eine Nutzfläche von mind. 3.6m2.
Die Freifläche vor dem Klosettbecken im Bad- oder Duschraum nach SIA 500, 10.2.1. muss mindestens 0.80m x 1.20m betragen, damit das WC besuchsgeeignet ist.
Die Anforderungen an hindernisfrei anpassbare Sanitärräume im Wohnungsbau (SIA 500, 10.2) sind anders als die Anforderungen an öffentliche rollstuhlgerechte Sanitärräume wie z.B. Sportanlagen (SIA 500, Anhang E.1 bis E.3) oder Unterkünfte/ Hotels (SIA 500, Kap. 7.9).
- Welches sind die Bedingungen für den WC-Zugang?
Bei mindestens einem besuchsgeeigneten WC in jeder Wohnung muss die Zugangsbreite überall minimal 0.8m betragen. Ausserdem ist eine Freifläche vor dem WC einzuplanen. Diese Fläche muss mindestens 0.8m x 1.2m betragen. In diesem Raumbereich darf keine Raumabmessung unter 1.2m sein.
- Wie müssen Duschen beschaffen sein?
- Duschen im normgerechten anpassbaren Bad gem. SIA 500, 10.2.1 müssen mit dem Rollstuhl befahrbar sein oder bei Bedarf mittels Anpassung befahrbar gemacht werden können (Siphonhöhe beachten: Flachsiphon einbauen; Anforderung sinngemäss Richtlinie „Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar“, die gemäss BBV I § 34 Satz 2 zu beachten ist). Befahrbare Duschen sind Duschenwannen mit max. 2.5cm Schwellen- bzw. Absatzhöhe an der Zugangsseite, oder ein Schwellen- bzw. absatzloser Duschbereich mit max. 2% Bodengefälle.
- Wenn nur der Sanitärraum mit Badewanne die geforderte Grösse aufweist, muss die Badewanne bei Bedarf durch eine bodenebene Dusche ersetzt werden können (Siphonhöhe beachten: Flachsiphon einbauen; Anforderung sinngemäss Richtlinie „Wohnungsbau hindernisfrei – anpassbar“, die gemäss BBV I § 34 Satz 2 zu beachten ist).
- Sind Kochinseln ohne Spülbecken zulässig?
Spüle und Herd müssen an derselben Küchenseite (wandseitige Küchenzeile oder Kochinsel) oder übereck angeordnet sein. Der Bereich zwischen Spülbecken und Kochherd muss als Arbeitsfläche ausgebildet sein. Der Abstand zwischen Spülbecken und Kochherd muss mind. 0.25m und max. 0.90m betragen. Wenn Herd und Spüle in getrennten Zeilen liegen, besteht Unfallgefahr für alle, nicht nur für seh- und körperbehinderte Menschen.
In Einfronten- oder L-Küchen wird eine Freifläche von 1.4m x 1.7m vor dem Kochherd und dem Spülbecken benötigt.
Bei Zweifrontenküchen muss der Abstand zwischen den beiden Fronten mindestens 1.2m betragen.
- Müssen Waschmaschinen zwingend in den Wohnungen anpassbar sein?
Personen mit Behinderung haben grosse Schwierigkeiten, mit Waschkorb in den Keller zu gelangen, und benötigen im Bedarfsfall eine Waschmöglichkeit in der Wohnung.
Vor Waschmaschinen und Wäschetrocknern inner- und ausserhalb der Wohnung muss eine Freifläche von 1,40 m x 1,40 m vorhanden sein oder im Sinne der Anpassbarkeit geschaffen werden können. Die Anschlüsse für einen späteren Aufstellort der Waschmaschine, z.B. in der Küche, sind bereits vorzusehen. - Wie viele rollstuhlgerechte Parkplätze sind zu erstellen?
- Pro Parkplatzstandort für Besuchende muss jeweils mindestens ein rollstuhlgerechter Parkplatz erstellt werden.
- Für die Bewohnerinnen und Bewohner muss pro 25 Wohnungen jeweils mindestens ein rollstuhlgerechter, witterungsgeschützter Parkplatz (in der Garage, sofern vorhanden) bereitgestellt werden können.
- Anforderungen von rollstuhlgerechten Parkplätzen: Breite min. 3.50m oder bei Längsparkierung Länge min. 8m ohne einengende Stütze; max. 2% Längs- und Quergefälle; ebener, harter Bodenbelag. Diese sind jeweils in der Nähe der Fussgängerhaupteingänge bzw. Erschliessung zum Aufzug anzuordnen.
- An Randparkplätze angrenzende Flächen können nur angerechnet werden, wenn diese links des Parkplatzes liegen (beim vorwärts einparkieren) und der Bodenbelag gleicher Art und absatzlos durchgehend ist.
- Wie gross muss eine Liftkabine sein?
In Neubauten muss eine Liftkabine mindestens 1.1m breit und 1.4m tief sein. Bedingt zulässig kann in bestehenden Bauten eine Liftkabine 1m breit und 1.25m tief sein, falls nachweislich aufgrund bestehender Bausubstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeit keine grössere Kabine möglich ist.
Fragen zu öffentlichen Bauten
- Welche öffentlichen Einrichtungen unterstehen der Kantonsverfassung und müssen deshalb zugänglich gemacht werden?
Dienstleistungen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, wie z.B. Schulen, Gemeindehäuser, Kirchen, Polizeiposten, Schwimmbäder etc., müssen für Personen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar gemacht werden, unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Umbau oder Sanierungsvorhaben (Art. 11 Abs. 4 KV).
Dies betrifft staatliche Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind. Es betrifft auch private oder nichtstaatliche Organisationen, die anstelle des Staates öffentlich tätig sind und vom Gemeinwesen wenigstens zum Teil mitfinanziert und kontrolliert sind. Dies sind z.B. Entsorgung & Recycling, Kultureinrichtungen, Jugendhaus etc.
Bei bestehenden Bauten gelten für zusätzliche Anpassungen zur Hindernisfreiheit 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage (Wert vor der Erneuerung) als wirtschaftlich zumutbar. Bis zu dieser Grenze müssen die wichtigsten sowie am besten umsetzbaren baulichen Anpassungen für die hindernisfreie Gestaltung umgesetzt werden, darüber hinaus besteht keine Pflicht.
Die Frist zur Anpassung der Gebäude ist gemäss Art 138 Abs. 2 KV bereits Ende 2010 abgelaufen. Seit 1. Januar 2011 können Menschen mit Behinderungen vor Gericht klagen, um ihren verfassungsmässigen Individualanspruch in Bezug auf die Zugänglichkeit von öffentlichen Bauten einzufordern.
Der Artikel "Die neuen Vorschriften für das behindertengerechte Bauen im Kanton Zürich" Seiten 13 bis 16, unter Menupunkt Gesetze und Normen, beschreibt näheres. - Welche Gebäude zählen zu öffentlich zugänglichen Bauten ?
Bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind öffentlich zugängliche Bauten oder öffentlich zugängliche Bereiche in Bauten hindernisfrei zu erstellen. Sanierungen und Umbauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Art. 12 hindernisfrei anzupassen.
Gemäss Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten gelten als öffentlich zugänglich:
– Bauten, die allgemein zugänglich sind und einem nicht näher bestimmten Publikum offenstehen, zum Beispiel Restaurants, Hotels, Banken, Verkaufsgeschäfte, Kinos, Theater, Museen, Aufenthaltsräume, Sport- und Wellnessanlagen, Gartenanlagen sowie deren Erschliessung;
– Bauten, die einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel Schulen, Kirchen, Fitnesscenter und Clubanlagen;
– Bauten, in denen Dienstleistungen persönlicher Natur erbracht werden und von einem nicht näher bestimmten Publikum in Anspruch genommen werden können, wie zum Beispiel Arztpraxen, Anwaltskanzleien;
– Besuchsbereiche in Bauten mit Arbeitsplätzen. - Wie müssen Laden- und Gastronomie-Einrichtungen gestaltet sein?
Bei der Gestaltung von Laden- und Gastromonie-Einrichtungen ist die Norm SIA 500 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zum hindernisfreien Bauen im Kanton Zürich – § 239 PBG sowie § 34 BBV I – als Normalie zu betrachten. In der Checkliste Laden- und Gastronomie-Einrichtungen finden Sie eine spezifische Aufstellung der Vorgaben der Norm SIA 500 für Laden- und Gastronomie-Einrichtungen.
- Wie müssen öffentlich zugängliche rollstuhlgerechte Toiletten gestaltet sein, und wie viele sind zu erstellen?
Die Masse, Anordnungen und Ausstattungen öffentlicher rollstuhlgerechter Toiletten sind dem procap-Merkblatt 105 zu entnehmen respektive der Norm SIA 500, Anhang E.1.
Insbesondere die Tür muss die notwendige Freifläche gemäss Norm SIA 500, 3.3.3.1 aufweisen.
Das Waschbecken muss eine gerundete Front mit max. 40 cm Ausladung aufweisen.Noch genauere Informationen zu rollstuhlgerechten Toiletten finden Sie bei der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur.
In öffentlich zugänglichen Bauten muss mindestens eine Toilette pro Geschoss rollstuhlgerecht erstellt und entsprechend gekennzeichnet werden.
Die Anforderungen an öffentliche rollstuhlgerechte Sanitärräume wie z.B. Kinos, Sportanlagen (SIA 500, Anhang E.1 bis E.3) oder Unterkünfte/ Hotels (SIA 500, Kap. 7.9) sind anders als die Anforderungen an hindernisfrei anpassbare Sanitärräume im Wohnungsbau (SIA 500, 10.2).
- Sind Treppenlifte in öffentlich zugänglichen Bauten zulässig?
Treppenlifte sind in öffentlich zugänglichen Bauten grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt im Grundsatz auch für Hebebühnen. Stattdessen sind Rampen und Aufzüge einzusetzen. Diese sind für alle sicher, schnell und zuverlässig nutzbar.
- Wohin flüchten rollstuhlfahrende Personen im Brandfall?
Einige grundsätzliche Anforderungen sind im Kapitel 8 der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» aufgeführt.
Fluchtwege müssen gemäss SIA 500, Kapitel 8.1 ausgeführt werden.
Führt der Fluchtweg über Stufen, müssen in Absprache mit der Feuerwehr brandgesicherte Bereiche gemäss SIA 500, Kapitel 8.2 und gemäss Kapitel 8.3 vorgesehen werden, in denen rollstuhlfahrende Personen in einem brandgeschützten Bereich ausserhalb des Fluchtstroms auf Hilfe warten können.
Genauere Angaben finden Sie im Kapitel 8 der SIA 500, sowie bei der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur:
http://hindernisfreie-architektur.ch/hochbauten_post_type/alarmierung-und-evakuierung/
Fragen zu Bauten mit Arbeitsplätzen
- Wann müssen Bauten mit Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht werden?
Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen oder mit mehr als 1000m2 Geschossfläche, die einer arbeitsplatzintensiven Nutzung dient (z.B. Büro), müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein gemäss Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten. Der einzelne Arbeitsplatz muss an die spezifischen Bedürfnisse der beschäftigten Person anpassbar sein.
Ebenso müssen alle Besuchsbereiche wie z.B. Empfangsräume, Sitzungsräume, Konferenzzimmer, Kantinen, Schulungsräume, Ausstellungsräume usw. hindernisfrei zugänglich sein.
- Wie müssen rollstuhlgerechte Toiletten in Bauten mit Arbeitsplätzen gestaltet sein, und wie viele sind erforderlich?
Die Masse, Anordnungen und Ausstattungen rollstuhlgerechter Toiletten für Arbeitsplätze sind dem procap-Merkblatt 105 zu entnehmen respektive der Norm SIA 500, Anhang E.1.
Insbesondere die Tür muss die notwendige Freifläche gemäss Norm SIA 500, 3.3.3.1 aufweisen.
Das Waschbecken muss eine gerundete Front mit max. 40 cm Ausladung aufweisen.In Bauten mit Arbeitsplätzen muss mindestens eine rollstuhlgerechte Toilette pro Vertikalerschliessung zugänglich sein gemäss Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten.
Noch genauere Informationen zu rollstuhlgerechten Toiletten finden Sie bei der Schweizer Fachstelle Hindernisfreie Architektur.
Die Anforderungen an rollstuhlgerechte Toiletten für Arbeitsplätze entsprechen denen von öffentlichen Toiletten (SIA 500, Anhang E.1). Sie sind anders als die Anforderungen an hindernisfrei anpassbare Sanitärräume im Wohnungsbau (SIA 500, 10.2).
- Sind Treppenlifte in Bauten mit Arbeitsplätzen erlaubt?
Bei Neubauten sind Treppenlifte und Hebebühnen nicht zulässig. Niveauunterschiede müssen mit Rampen oder Aufzügen überwunden werden. Anpassungen von bestehenden Bauten mit Arbeitsplätzen müssen mit der BKZ-Bauberatung besprochen werden.
- Wie viele rollstuhlgerechte Parkplätze werden benötigt?
Alle 50 Parkplätze für Angestellte wird ein vorzugsweise witterungsgeschützter rollstuhlgerechter Parkplatz für Angestellte benötigt; im Minimum einer.