Statuten

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Behindertenkonferenz Kanton Zürich", nachfolgend BKZ, besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB mit Sitz in Zürich. Die BKZ ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Artikel 2 Zweck

Die BKZ bezweckt die Interessenvertretung zugunsten der Gleichstellung und sozialen Sicherheit von Menschen mit Behinderung auf der Ebene der Gemeinden und des Kantons Zürich. Die BKZ erfüllt ihren Zweck, indem sie insbesondere: Als Informationsdrehscheibe nach innen und aussen wirkt Zur Koordination zwischen den verschiedenen Gruppen von Menschen mit Behinderung, ihren Organisationen und Institutionen beiträgt Eine sachliche Meinungsbildung unter Menschen mit und ohne Behinderung in einer breiten Öffentlichkeit fördert Behindertenpolitische Interessen gegenüber Behörden und Dritten vertritt.

Artikel 3 Mittel

Die BKZ finanziert sich durch: Mitgliederbeiträge Beiträge der öffentlichen Hand Projektbeiträge, Spenden, Solidaritätsbeiträge und Erträge aus Dienstleistungen.

Artikel 4 Haftung

Die Haftung der BKZ gegenüber Dritten richtet sich nach Artikel 75a ZGB.

Artikel 5 Mitgliedschaft

Stimmberechtigte Mitglieder der BKZ können werden:

  • Einzelmitglieder: Natürliche Personen mit und ohne Behinderung mit persönlichem Bezug zum Thema Gleichstellung von Menschen mit Behinderung.
  • Kollektivmitglieder: Organisationen und Institutionen von Menschen mit Behinderung im Kanton Zürich, Verbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Firmen des Privatrechts, welche Menschen mit Behinderung vertreten oder spezialisierte Dienstleistungen für sie anbieten.

Gönner_in der BKZ ohne Stimmrecht können werden:

  • Einzel-Gönner_in: Einzelpersonen ohne persönlichen Bezug zum Thema Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
  • Kollektiv-Gönner_innen: Organisationen und Institutionen, Verbände, Behörden und politische Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Firmen des Privatrechts, welche nicht direkt Menschen mit Behinderung vertreten oder keine spezialisierten Dienstleistungen für sie anbieten.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung.

Artikel 6 Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung vor Ende des Vereinsjahres an den Vorstand, im Todesfall oder wenn auf zwei aufeinanderfolgende Jahre der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.

Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch den Vorstand aus der BKZ ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Ausschlusses aus der BKZ kann Rekurs bei der Mitgliederversammlung erhoben werden.

Artikel 7 Organe der BKZ

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle.

Artikel 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Zur mindestens einmal jährlich stattfindenden Vereinsversammlung lädt der Vorstand vier Wochen vorher mit Traktandenliste ein. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronische Abstimmungsplattform) ist in begründeten Fällen erlaubt. Anträge der Mitglieder müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht worden sein.

Artikel 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts mit Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/der Präsidentin Wahl der Revisionsstelle Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder Festlegung der Mitgliederbeiträge Änderung der Statuten.

Artikel 10 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Artikel 11 Vorstand

Bei der Zusammensetzung sind die Betroffenen unterschiedlicher Behinderungsarten sowie deren Organisationen und Institutionen zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Vereinszweckes. Er ist für sämtliche Aufgaben zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich anderer Organe fallen. Insbesondere gehören dazu: Genehmigung des Budgets Einberufung der Mitgliederversammlung Verabschiedung von Reglementen Anstellung der Geschäftsleitung Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selber.

Artikel 13 Geschäftsstelle

Die BKZ führt eine Geschäftsstelle, die folgende Aufgaben wahrnimmt: Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Sicherstellung der Kommunikation nach innen und nach aussen Planung und Realisierung der Aktivitäten Führung des Finanz- und Subventionswesens Administration der übrigen Vereinsgeschäfte.

Artikel 14 Arbeitsgruppen

Die BKZ kann Regional- und Fachgruppen führen.

Artikel 15 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle soll aus einer anerkannten Treuhandgesellschaft bestehen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 16 Auflösung

Die Auflösung der BKZ kann nur an einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Allfälliges Vermögen geht an Organisationen und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung.

Die an der Mitgliederversammlung vom 7. Juni 1999 genehmigten Statuten wurden an den Mitgliederversammlungen vom 29. Mai 2007, 23. Mai 2011 und 28. Juni 2021 angepasst.